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   BGH, 24.04.1975 - III ZR 173/72   

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https://dejure.org/1975,770
BGH, 24.04.1975 - III ZR 173/72 (https://dejure.org/1975,770)
BGH, Entscheidung vom 24.04.1975 - III ZR 173/72 (https://dejure.org/1975,770)
BGH, Entscheidung vom 24. April 1975 - III ZR 173/72 (https://dejure.org/1975,770)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Gebührenstreitwert einer Klage auf Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft - Gebührenstreitwert einer Klage auf Zustimmung zum Auseinandersetzungsplan - Interesse des Klägers an einem Auseinandersetzungsplan - Wertvorschriften für anwaltliche Tätigkeiten, die einem ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1975, 1415
  • MDR 1975, 741
  • DB 1975, 1984
 
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Wird zitiert von ... (28)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 16.01.1969 - VII ZR 66/66

    Gebührenansprüche eines Rechtsanwalts - Einbeziehung nicht rechtshängiger

    Auszug aus BGH, 24.04.1975 - III ZR 173/72
    Darüberhinaus hat das Revisionsgericht das tatrichterliche Ermessen nicht nachzuprüfen (BGH in NJW 1969, 932).
  • BGH, 17.03.1969 - III ZR 156/68

    Streitwert: Grundstück - Erbauseinandersetzung

    Auszug aus BGH, 24.04.1975 - III ZR 173/72
    Der erkennende Senat hat bei einem Teilstreit über die Erbauseinandersetzung, einem Streit über die Verteilung einzelner Nachlaßgrundstücke, den Streitwert nach § 3 ZPO entsprechend dem Interesse am Auseinandersetzungsplan bestimmt (Beschluß v. 17. März 1969 in NJW 1969, 1350; vgl. auch Schumann/Geißinger, BRAGebO, 2. Aufl., § 8 (§ 3 ZPO) Randn.
  • BGH, 23.02.1972 - IV ZR 95/71
    Auszug aus BGH, 24.04.1975 - III ZR 173/72
    Der IV. Zivilsenat hat die Bewertung des Streitgegenstandes für die Klage eines Miterben gegen einen anderen Miterben auf die Mitwirkung bei der Auflassung eines Nachlaßgrundstücks an den klagenden Miterben unter wirtschaftlicher Betrachtungsweise vorgenommen und daher bei der Streitwertbemessung für diese auf eine Teilauseinandersetzung gerichtete Klage den Wert der Beteiligung des klagenden Miterben am Nachlaßgegenstand abgezogen (§ 3 ZPO; Beschluß v. 23. Februar 1972 in NJW 1972, 909).
  • OLG München, 18.02.2021 - 33 W 92/21

    Verjährung von Ansprüchen auf Übertragung von Grundstückseigentum aufgrund eines

    3) Soweit die Beschwerdeführer unter Hinweis auf BGH NJW 1975, 1415 der Ansicht sind, für die Streitwertbemessung sei - wie bei der Erbengemeinschaft - nur "das Interesse des Klägers und somit sein Anteil am Nachlass für den Gegenstandswert maßgeblich" (Beschwerdebegründung vom 18.12.2020, S. 3) führt dies zu keiner anderen Beurteilung.
  • OLG Koblenz, 22.07.2010 - 5 U 505/10

    Klage eines Miterben auf Zustimmung zur Veräußerung eines Nachlassgrundstücks:

    Das bedeutet, dass sich der Streitwert weder aus dem vollem Grundstückswert ableitet (dahin jedoch noch BGH MDR 1962, 390; ähnlich auch BGH NJW 1972, 909, 910 und OLG Karlsruhe JurBüro 1992, 418) noch von dem Interesse abhängt, das der Rechtsverteidigung des Beklagten zugrunde liegt (so indessen KG Rpfl. 1962, 156; Schneider/Herget, Streitwertkommentar, 12. Aufl., Rdnr. 3858), sondern mit einem Betrag in Höhe der Hälfte des Grundstückskaufpreises zu bemessen ist, wie er der Klägerin als Miterbin zugute kommt (BGH NJW 1975, 1415, 1416; ebenso Senat, JurBüro 1991, 103; Anders/Gehle, Handbuch des Streitwerts, 2. Aufl., Erbrechtliche Streitigkeiten Rdnr. 4; Herget in Zöller, ZPO, 28. Aufl., § 3 Rdnr. 16 Erbrechtliche Ansprüche; Mümmler JurBüro 1994, 364; Roth in Stein/ Jonas, ZPO, 22. Aufl., § 2 Rdnr. 21).
  • BGH, 17.10.1996 - IX ZR 37/96

    Abtretung der Honorarforderung eines Rechtsanwalts; Darlegungs- und Beweislast

    Danach ist der Gebührenstreitwert für eine Klage auf Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft nicht nach § 6 Satz 1 ZPO und damit nach dem vollen Wert des Nachlasses (so noch BGH, Beschl. v. 16. Februar 1962 - V ZR 6/61, NJW 1962, 914, 915), sondern gemäß § 3 ZPO nach dem Interesse des Klägers am Auseinandersetzungsplan und damit regelmäßig nach dem Wert seines Erbanteils zu bemessen (BGH, Urt. v. 24. April 1975 III ZR 173/72, NJW 1975, 1415, 1416).
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